Zu den Privatkassen zugelassen – Stand: 01.04.2014
Einzeltherapie: eine Einzelstunde 100.- €
Paartherapie: eine Sitzung (1 Stunde) 120.- €
Zahlungsart:
In der Regel gilt Bar- oder Kartenzahlung bei Besuch. Wenn Sie privat Versichert sind, schreibe ich gern eine Rechnung. Sie überweisen dann den Betrag auf mein Konto oder zahlen in bar.
Absageregelungen:
Ich Bitte um Absage der Einzel- oder Paarsitzung mindestens 24 Std. vorher, spätestens am Mittag des Vortages. Da sonst der volle Kostenbeitrag zu entrichten ist.
Gruppenwochenenden berechne ich bei Nichtteilnahme zu 50%. Es ist möglich einen Ersatzteilnehmer zu stellen.
Abrechnung:
Es gelten die allgemeinen Rechtsbedingungen für Heilbehandlungen. Als wenig Verdiener sprechen Sie mich gern an, wir finden sicher eine Lösung.
Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß der Heilpraktiker Gebührenverordnung (GebüH).
Viele private Kassen übernehmen jedoch eine Behandlung bei mir. Dann gilt die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Meist werden 90 Minuten Psychotherapie mit 23.- bis 46.- € bezuschusst. Genaueres erfahren Sie von ihrer Krankenkasse. Erkundigen Sie sich bitte nach den Punkten der GebüH 19,1 und 19,2 (jeweils Psychotherapie). Es ist wichtig zu fragen ob speziell diese beiden Punkte auch erstattet werden. Einige Versicherer haben bei Heilpraktiker Behandlungen diese Punkte extra herausgenommen. Informieren Sie sich im Internet oder bei ihrem Versicherungsmakler darüber.
Behandlung und Honorar aus gesetzlicher Sicht:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Besucher. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Besucher einen Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Besuchern zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Besucher überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dazu gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen mir und meinen Besuchern. Die mit Ihnen vereinbarten Behandlungskosten sind von der Erstattungshöhe Ihrer Versicherung unabhängig. Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung.